Infobrief – Sonderausgabe Oktober 2019

Änderung des Gesetzes (§ 20h SGB V) bedingt Änderung des Förderverfahrens

Der Deutsche Bundestag hat im April 2019 das Gesetz zur Selbsthilfeförderung geändert. Danach müssen die gesetzlichen Krankenkassen/-verbände zukünftig 70% statt bisher 50% des Selbsthilfebudgets für die Pauschalförderung von Selbsthilfegruppen, Landes- und Bundesorganisationen der Selbsthilfe sowie für die Selbsthilfekontaktstellen zur Verfügung stellen. Für die Projektförderung verbleiben den Krankenkassen 30% statt bisher 50% der Fördermittel. Mit dieser neuen Regelung ist keine Budget-Erhöhung verbunden. mehr lesen

 

 

 

 

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