Änderung des Gesetzes (§ 20h SGB V) bedingt Änderung des Förderverfahrens
Der Deutsche Bundestag hat im April 2019 das Gesetz zur Selbsthilfeförderung geändert. Danach müssen die gesetzlichen Krankenkassen/-verbände zukünftig 70% statt bisher 50% des Selbsthilfebudgets für die Pauschalförderung von Selbsthilfegruppen, Landes- und Bundesorganisationen der Selbsthilfe sowie für die Selbsthilfekontaktstellen zur Verfügung stellen. Für die Projektförderung verbleiben den Krankenkassen 30% statt bisher 50% der Fördermittel. Mit dieser neuen Regelung ist keine Budget-Erhöhung verbunden. mehr lesen
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