Die gesetzlichen Regelungen (§ 20h SGB V) geben in Deutschland zwei Förderstränge für die Selbsthilfe vor.
Die Gelder sollen jeweils zur Hälfte eingesetzt werden für:
1. Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung = Pauschalförderung
Aufgabe: unterstützt die routinemäßige Selbsthilfearbeit
a. Auf Bundesebene:
Förderung der Bundesorganisation der Selbsthilfe durch die Bundesverbände der Krankenkassen
b. Auf Landesebene:
Förderung der Landesorganisation der Selbsthilfe durch die AG der Krankenkasse/ -verbände NRW
Förderung der örtlichen und regionalen Kontaktstellen in NRW ausschließlich gemeinschaftlich (pauschal) durch die AG der Krankenkasse/ -verbände NRW
c. Auf regionaler Ebene:
Förderung der örtlichen Selbsthilfegruppen durch die in der Region ansässigen Krankenkassen
2. Krankenkassenindividuelle Förderung = Projektförderung
Aufgabe : unterstützt zielorientiert ausgerichtete und zeitlich begrenzte Aktivitäten
a. Auf Bundesebene:
Unterstützt werden in der Regel die Entwicklung und Erprobung von Ansätzen und Beispielen guter Praxis
b. Auf Landesebene:
Ähnlich wie auf der Bundesebene. Es werden aber auch weniger komplexe Aktivitäten unterstützt
Förderung der örtlichen und regionalen Kontaktstellen in NRW ausschließlich gemeinschaftlich (pauschal) durch die AG der Krankenkassen/ -verbände NRW
c. Auf regionaler Ebene:
Im Vorfeld einer Antragstellung empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zu den favorisierten Krankenkassen